Aline Schoch¹; Martina Koch1; Gaëlle Aeby²; Lukas Neuhaus¹, Marion Pomey³; Cornelia Rüegger¹
¹Fachhochschule Nordwestschweiz FHNW; ²Universität Genf; ³Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften ZHAW
Anne Perriard, Haute école de travail social de Genève, (HETS/HES-SO)
Roland Becker-Lenz, Anic Sophie Davatz & Lukas Neuhaus, Hochschule für Soziale Arbeit, Fachhochschule Nordwestschweiz FHNW
Julia Emprechtinger, Hochschule für Soziale Arbeit HES-SO Valais-Wallis
Martina Koch, Rahel Bühler und Markus Steffen, Hochschule für Soziale Arbeit, Fachhochschule Nordwestschweiz FHNW
Dem Erwachsenenschutz sind verschiedene «Ambivalenzen» (Kelle/Dahme 2020) inhärent, beispielsweise das Spannungsfeld zwischen (fremdbestimmtem) Schutz und Selbstbestimmung (Becker-Lenz et al. 2019) bzw. zwischen Freiheit und Betreuung (Häfeli 2011) oder zwischen einer Logik der Vereinbarung und einer Logik der Anordnung (Koch et al. 2019). Dies führt zu Ungewissheiten und zu Unsicherheiten nicht nur bei den betroffenen Personen und Familien, sondern auch bei den Fachkräften, die im Erwachsenenschutz tätig sind. Wie werden solche Spannungsfelder in der Praxis ausbalanciert und ausgehandelt?
Zurückzuführen sind diese Ungewissheiten und Spannungsfelder unter anderem darauf, dass der Erwachsenenschutz durch eine Vielzahl unbestimmter Rechtsbegriffe geprägt ist, beispielsweise durch Begrifflichkeiten wie Gefährdung, Schwächezustand, Schutzbedürftigkeit oder Urteilsfähigkeit. Aus rechtssoziologischer Sicht bedürfen diese unbestimmten Rechtsbegriffe erst einer Überführung in die Rechtswirklichkeit, was Auslegung, Anwendung und Aushandlung beinhaltet. Auch in dieser Hinsicht ist der Alltag der Fachkräfte von Unsicherheiten und Ungewissheiten sowie einem erheblichen Ermessensspielraum geprägt. Des Weiteren zeigt sich, dass dies für die betroffenen Personen problematische Implikationen haben kann: Oft ist für sie nicht ganz nachvollziehbar, inwiefern die Fachkräfte bei ihnen eine Gefährdungssituation oder einen Schwächezustand konstatieren. Insofern sind die ungewissen Rechtsbegriffe auch umkämpfte Wirklichkeiten; es zeigen sich Kämpfe um Deutungen beispielsweise hinsichtlich dessen, was unter Verletzlichkeiten verstanden wird und was ein ‘gutes Leben’ mit einem (potenziellen) Schwächezustand ausmacht. Zu fragen sein wird daher, welche Deutungen sich wann durchsetzen und inwiefern auch die betroffenen Personen zu Deutungshoheit gelangen können.
Die Anzahl empirischer Studien zu den Auswirkungen der Gesetzesreform des Kindes- und Erwachsenenschutzrechtes 2013 sowie zur Arbeit der damals neu geschaffenen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden (KESB) und weiterer organisationaler Akteure in diesem Feld sind überschaubar. In dieser paper session möchten wir aus soziologischer Perspektive anhand aktueller empirischer Studien den Ungewissheiten nachgehen, die sich durch Spannungsfelder und unbestimmte Rechtsbegriffe im Erwachsenenschutz zeigen.
Keywords: Erwachsenenschutz, Ungewissheiten, Ambivalenzen, unbestimmte Rechtsbegriffe, Aushandlung, Schweiz
Literatur
Becker-Lenz, R.; Käch, O.; Müller-Hermann, S. & L. Neuhaus (2019): Selbstbestimmung, Schutz, Wohl. Zielorientierungen im Erwachsenenschutz. Schweizerische Zeitschrift für Soziale Arbeit, No 24, pp. 58-71.
Häfeli, C. (2011): Das neue Kindes- und Erwachsenenschutzrecht der Schweiz im Spannungsfeld von Freiheit und Zwang – Selbstbestimmung und Fremdbestimmung. Verschriftlichte und erweiterte Fassung eines Referates bei Caritas Luxemburg vom 8. Februar 2011. ULR: https://www.kokes.ch/assets/pdf/de/dokumentationen/revision/Haefeli_KESR_zwischen_Freiheit_und_Zwang_Referat_Caritas_Luxemburg__8.2.2011_.pdf
Kelle H. & S. Dahmen (eds) (2020): Ambivalenzen des Kinderschutzes. Empirische und theoretische Perspektiven. Kindheiten. Weinheim: Beltz Juventa.
Koch, M., Piñeiro, E., & N. Pasche (2019): "Wir sind ein Dienst, keine Behörde." Multiple institutionelle Logiken in einem Schweizer Jugendamt - ein ethnografisches Fallbeispiel aus der street-level bureaucracy. Forum Qualitative Sozialforschung / Forum: Qualitative Social Research, 20(2), pp. 1-30.
Power and care relations surrounding adults under protection
Anne Perriard, Haute école de travail social de Genève, (HETS/HES-SO)
For English version: see below
Dans le système des âges, l’adultéité constitue la norme en vertu de laquelle les autres âges sont évalués. Elle représente ainsi un statut de pouvoir auquel sont attachés des droits, des ressources et de l’autorité. Les personnes sous régime de protection sont ainsi des adultes à qui l’on retranche des droits normalement attribués aux individus de cette catégorie d’âge. D’autres personnes majeures sont mandatées par l’Etat pour s’occuper de certains actes de leur vie, lesquels touchent à des dimensions multiples : administratives, relationnelles, sanitaires ou encore juridiques.
Dans un premier temps, cette communication s’appuiera sur des sources historiques pour rendre visibles des changements de cadrage et d’interprétation concernant les régimes de protection et ses publics en Suisse et au Québec dans le courant du 20e siècle. Incapables, idiots, interdits, déficients ou inaptes, les appellations désignant ces groupes sont multiples et mouvantes dans le temps. Elles permettent ainsi de comprendre les processus qui hiérarchisent des groupes sociaux et dessinent des « adultéités subalternes » dans deux régions du Nord Global. Elle saisissent également les modifications dans les relations de pouvoir qui lient ces adultes au statut diminué (Eyraud, 2012) aux personnes qui prennent soin d’elle.
Dans un deuxième temps, cette communication proposera une analyse des discours des personnes accompagnant les individus sous régime de protection – les proches et les professionnel·le·s du travail social - pour révéler la complexité des expériences et des pratiques découlant de ce dispositif. En appréhendant les émotions comme révélateur du social et de l’asymétrie des rapports de pouvoir entre les individus et les institutions, cette analyse révèle les doutes et les tensions qui encadrent des pratiques oscillant entre la volonté de respecter la liberté individuelle et celle de protéger des catégories perçues comme vulnérables. De plus, partant du postulat que la vulnérabilité et l’interdépendance sont des états inhérents à la vie humaine(Fine & Glendinning, 2005; Fineman, 2000), elle montre les effets sociaux sur les personnes des normes d’autonomie et d’indépendance qui sous-tendent les dispositifs des régimes de protection en Suisse et au Québec.
Les données mobilisées dans le cadre de cette communication sont tirées d’une recherche postdoctorale financée par le Fonds national suisse de la recherche et intitulée : « Une analyse intersectionnelle de l’adultéité : deux études de cas » .
English version
In the age system, adulthood is the norm by which other ages are assessed. It thus represents a status of power to which rights, resources and authority are attached. Persons under protection are thus adults who are deprived of rights normally attributed to individuals in this age group. Other adults are mandated by the State to take care of certain acts in their lives, which affect multiple dimensions: administrative, relational, health or legal.
Initially, this communication will draw on historical sources to reveal changes in the framework and interpretation of protection regimes and their audiences in Switzerland and Quebec during the 20th century. Incapable, idiotic, prohibited, deficient or incompetent, the names designating these groups are multiple and changing over time. They thus help us understand the processes prioritizing social groups and draw "subordinate adulthood" in two regions of the Global North. They also capture changes in power relations that link these adults with diminished status (Eyraud, 2012) to those who care for them.
Secondly, this paper will analyze the discourses of those who accompany individuals under protection - family members and social work professionals - to reveal the complexity of the experiences and practices arising from this arrangement. By apprehending emotions as revealing the asymmetrical power relations between individuals and institutions, this analysis reveals the doubts and tensions that frame practices that oscillate between the will to respect individual freedom and the will to protect “vulnerable” categories. Moreover, starting from the premise that vulnerability and interdependence are inherent states of human life (Fine & Glendinning, 2005; Fineman, 2000), it shows the social effects on individuals of the norms of autonomy and independence underlying the protection regimes in Switzerland and Quebec.
The data used in this paper are taken from a postdoctoral research project funded by the Swiss National Science Foundation entitled: "An Intersectional Analysis of Adultery: Two Case Studies".
Bibliography
Eyraud, B. (2012). Les protections de la personne à demi-capable. Suivis ethnographiques d’une autonomie scindée. Alter, European Journal of Disability Research, 6, 223‑230.
Fine, M., & Glendinning, C. (2005). Dependence, independence or inter-dependence ? Revisiting the concepts of ‘care’ and ‘dependency’. Ageing and Society, 25(4), 601‑621. Cambridge Core.
Fineman, M. A. (2000). Cracking the Foundational Myths : Independence, Autonomy, and Self-Sufficiency. American University Journal of Gender, Social Policy & the Law, 8(15).
Keywords: Erwachsenenschutz, Pflegeverhälntnisse, Machtstrukturen, Schutz und Freiheit, Schweiz, Kanada
Zum Stellenwert der Selbstbestimmung im Erwachsenenschutz
Roland Becker-Lenz, Anic Sophie Davatz & Lukas Neuhaus, Hochschule für Soziale Arbeit, Fachhochschule Nordwestschweiz FHNW
Ausgangslage des Nationalen Forschungsprogramms NFP76 ist das Spannungsfeld zwischen Fürsorge und Zwang, in dem sich Behörden bei der Anordnung von Massnahmen bewegen. Ein wesentlicher Aspekt dieses Dilemmas ist das Spannungsfeld zwischen Selbstbestimmung und Fremdbestimmung. In unserem Teilprojekt «Erhaltung und Förderung der Selbstbestimmung im Erwachsenenschutz» legen wir den Fokus auf empirisch feststellbare Praktiken im Umgang mit Selbstbestimmung im Erwachsenenschutz und erarbeiten Instrumente zur kritischen Reflexion zuhanden der Praxis.
Gesetzliche Grundlage für die Tätigkeit von Beiständ*innen und Behörden im Erwachsenenschutz ist das 2013 als Bestandteil des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) in Kraft getretene revidierte Erwachsenenschutzrecht. Das Gesetz enthält mehrfach Bestimmungen in Bezug auf die Partizipation und den Einbezug der Sichtweisen der betroffenen Personen. Zudem schreibt Art 388 Abs 2 ZGB vor, dass Selbstbestimmung «so weit wie möglich erhalten und [ge]förder[t]» werden muss. Was bedeuten diese rechtlichen Vorgaben in der Praxis? Wie deuten Behörden und Beiständ*innen die rechtlichen Bestimmungen? Welche Routinen gibt es diesbezüglich und wie haben sie sich im Laufe der Zeit (und unter altrechtlichen Vorgaben) entwickelt? Zur Klärung dieser Fragen untersuchen wir die Praxis aus drei Zeitepochen (1960er, 1980er und seit 2013) in drei verschiedenen Behördenorganisationen in unterschiedlichen Regionen der Deutschschweiz. Bei der Interpretation des Materials gehen wir nach objektiv-hermeneutischer Methodik vor. Den Fortschritt der Analysen diskutieren wir mit einem Beirat, der aus Vertreter*innen von Organisationen der Praxis zusammengesetzt ist.
Einige grundsätzliche Überlegungen zu zentralen Begrifflichkeiten sollen den Ausgangspunkt unseres Beitrags bilden. So ist beispielsweise zunächst zu erörtern, was in den beiden diskursbestimmenden Disziplinen Recht und Soziale Arbeit unter dem Begriff der Selbstbestimmung überhaupt verstanden bzw. ob und wie der entsprechende Diskurs interprofessionell geführt wird. Weiter sollen empirische Fallbeispiele besprochen werden, anhand derer sich wesentliche Anforderungen an die Beistände und die Behörden rekonstruieren lassen, z.B. eine distanzierte Haltung gegenüber der öffentlichen Moral, eine dem Fall angemessene Risikobereitschaft oder die Fähigkeit, das den behördlichen Massnahmen eingeschriebene Eskalationspotenzial zu reflektieren. Schliesslich stellt sich auch eine professionstheoretisch relevante Frage bei der vom Gesetz (ZGB Art 400 Abs 1) geforderten «persönlich[en] und fachlich[en]» Eignung von Beiständ*innen: Wie soll diese ganz konkret sichergestellt werden? Am Workshop wollen wir diese und weitere vorläufige Resultate und Thesen unseres Projekts präsentieren und einen Ausblick auf mögliche Empfehlungen zuhanden der Praxis geben.
Keywords: Erwachsenenschutz, Selbstbestimmung, Interdisziplinarität, Beistandschaft
Zwischen hoheitlicher Rechtsprechung und sozialer Dienstleistung. Empirische Ergebnisse zum organisationalen und individuellen Selbstverständnis in ausgewählten Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden in der französischsprachigen und der Deutschschweiz
Julia Emprechtinger, Hochschule für Soziale Arbeit HES-SO Valais-Wallis
Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden sind gemäss Christoph Häfeli, einem der «Väter» des (neuen) Erwachsenenschutzrechts, materiell ein Gericht, dessen Handlungen an rechtsstaatliche Verfahrensgrundsätze gebunden sind (persönliche Korrespondenz vom 14.12.2020). Fassbind bezeichnet die KESB als «Sozial-Krisen-Management-Intervention-Service-Center» (Bertschi/Maranta 2015) und stellt damit den Dienstleistungscharakter der Behörde in den Vordergrund. Die Arbeit der KESB erscheint hier in einer Serviceorientierung im Dienst der schutzbedürftigen Menschen. Die Verschränkung der beiden Logiken sind im Kindes- und Erwachsenenschutzrecht angelegt und prägen das Handeln der Professionellen. Dieser Doppelfunktion und dem damit verbundenen hohen Anspruch an die KESB begegnete der Gesetzgeber mit der interprofessionellen Besetzung der Entscheidbehörde, um das nötige Wissen für deren komplexe Aufgaben direkt im Spruchkörper vertreten zu haben.
Dieser Beitrag interessiert sich für dieses Spannungsfeld zwischen gerichtlichen bzw. gerichtsähnlichen Verfahrensabläufen und sozialer Intervention im Sinne des Entwickelns von nachhaltigen und tragfähigen Lösungen für die Probleme der schutzbedürftigen Personen. Wie verstehen Professionelle in unterschiedlichen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden ihren Auftrag in diesem Spannungsfeld? In welche Logiken schreiben sie ihr Selbstverständnis ein? Welchen Umgang finden sie angesichts dieser hybriden Anforderung für ihr professionelles Handeln? Anhand empirischen Datenmaterials aus einem von 2015-2019 durchgeführten Forschungsprojektes in fünf Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden in den zwei grossen Sprachregionen der Schweiz, werden diese Fragen diskutiert. Das organisationsethnographisch angelegte Forschungsprojekt interessierte sich aus einer professionssoziologischen Perspektive (v.a. Abbott 1988) für die Umsetzung der im Gesetz geforderten «Interdisziplinarität» der seit 2013 bestehenden (neuen) Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden sowie im Besonderen für die Rolle der Sozialen Arbeit in diesem interprofessionellen Gefüge.
In Bezug auf die Orientierung zwischen «hoheitlicher Rechtsprechung» und «sozialer Dienstleistung» arbeitet der Beitrag aus den Daten vier Dimensionen (räumlich, symbolisch, sprachlich und prozedural) heraus, in welchen sich das Spannungsfeld im professionellen Handeln konkretisiert und offenbart. Im Rahmen des gesetzlichen Auftrags der KESB öffnen sich Handlungsoptionen, z.B. im Hinblick auf die räumliche und personelle Inszenierung von Anhörungen, welche durch ihre Logiken und damit verbundenen Zweckorientierungen situativ den Interaktionsrahmen bestimmen. Die Entscheidungen zwischen verschiedenen Handlungsmodi sind zum Teil feldspezifisch erklärbar durch die Heterogenität der Verfahrenstypen (u.a. Kindes- sowie Erwachsenenschutz; Eingriff gegen den Willen der betroffenen Person sowie mit deren Einverständnis), welche unterschiedliche Anforderungen mit sich bringen. Überwiegend scheinen jedoch organisationskulturelle und strukturelle Determinanten sowie individuelle Präferenzen und Sinnzuschreibungen die Wahrnehmung der möglichen Optionen und die Auswahl zwischen diesen zu bestimmen. Die unterschiedlichen Positionierungen zu den skizzierten Handlungsentscheidungen werden zum Teil in kollektiven Reflexionen innerhalb der Organisation thematisiert, zum Teil als individuelle Präferenzen akzeptiert und toleriert. So entsteht eine Vielfalt an professioneller behördlicher Praxis, welche den Kindes- und Erwachsenenschutz in der Schweiz kennzeichnet.
Keywords: KESB, gerichtliches Verfahren und soziale Dienstleistung, Interprofessionalität, Schweiz, Handlungsoptionen, Interaktion
Hausbesuche im Kindes- und Erwachsenenschutz zwischen Privatheit und Öffentlichkeit
Martina Koch, Rahel Bühler und Markus Steffen, Hochschule für Soziale Arbeit, Fachhochschule Nordwestschweiz FHNW
Hausbesuche bei Familien oder Einzelpersonen werden in der Sozialen Arbeit seit über hundert Jahren gemacht, unter anderem im Vormundschaftswesen und in der Armenpflege (Hancock/Pelton 1989; Winter/Cree 2016). Obschon Hausbesuche teilweise fachlich umstritten sind, werden sie auch heute noch eingesetzt und gelten in gewissen Bereichen wie beispielsweise dem Kindesschutz als weitgehend unumgänglich (vgl. u.a. Ferguson 2009; Peter et al. 2016). Die Funktion des «Augenscheins» durch Hausbesuche wird vielerorts als relevant erachtet und soll im Kindesschutz die Einschätzung von Kindswohlgefährdungen und im Erwachsenenschutz die Ermittlung eines Schwächezustands unterstützen.
Dabei stellen Hausbesuche, insbesondere unangekündigte, einen staatlichen Eingriff in die Privatsphäre Betroffener dar (vgl. u.a. Urban-Stahl 2015). Im Akt des Hausbesuches findet ein staatlich mandatiertes Eindringen in privaten Wohnraum statt, womit die Grenze zwischen privat und öffentlich verschwimmt (vgl. Wolff 1983; Bastian/Schrödter 2014, 292). Hausbesuche bedürfen deshalb einer Aushandlung, „wo die Grenze zwischen Arbeitsort und Wohnumgebung verläuft, aber auch, wie man sich an diesem Arbeitsort zu benehmen hat, der zugleich ein privater Wohnort ist“ (Müller 2017, 299).
Anhand von qualitativem Datenmaterial (insb. historische sowie gegenwärtige Akten und Interviews mit Fachkräften sowie vereinzelte Beobachtungsprotokolle) möchten wir rekonstruieren, wie Fachkräfte die Schwelle zu privatem Raum überschreiten, wie dieses Überschreiten ausgehandelt wird, welche Vorstellungen von öffentlich und privat sich finden lassen und inwiefern die Dualität von Privatheit und Öffentlichkeit im Akt des Hausbesuchs in Frage gestellt wird. Das Datenmaterial entstammt dem laufenden Forschungsprojekt «The home as a site of state intervention», das im Rahmen des Nationalen Forschungsprogramms (NFP) 76 «Fürsorge und Zwang» durchgeführt wird und Hausbesuche im Kindes- und Erwachsenenschutz in den Zeiträumen 1960 bis 1980 sowie 2000 bis 2020 untersucht.
Bastian, P., & Schrödter, M. (2014). Professionelle Urteilsbildung in der Sozialen Arbeit. Soziale Passagen 6(2), 275–297.
Ferguson, H. (2009). Performing child protection: home visiting, movement and the struggle to reach the abused child. Child & Family Social Work, 14(4), 471–480.
Hancock, B. L., & Pelton, L. H. (1989). Home visits: History and functions. Social Casework 70(1), 21–27.
Müller, F. (2017). Die „häusliche Umgebung“ als Wohnraum und Setting. Konflikte um Raumsouveränität in der ambulant-aufsuchenden Palliativversorgung. In M. Meuth (Hrsg.), Wohn-Räume und pädagogische Orte. Erziehungswissenschaftliche Zugänge zum Wohnen (S. 289–311). Wiesbaden: Springer.
Peter, V., Dietrich, R. & Speich, S. (2016). Ablauf und Stadien des Kindes- und Erwachsenenschutzverfahrens. In D. Rosch, C. Fountoulakis & C. Heck (Hrsg.). Handbuch Kindes- und Erwachsenenschutz. Recht und Methodik für Fachleute (S. 143–162). Bern: Haupt.
Urban-Stahl, U. (2015): Hausbesuch oder «Heimsuchung»? Ambivalenzen eines klassischen Settings der Arbeit in Familien. In: Fegter, Susanne/Heite, Catrin/Mierendorff, Johanna/Richter, Martina (Hg.): Neue Aufmerksamkeiten für Familie. Diskurse, Bilder und Adressierungen in der Sozialer Arbeit. neue praxis, Sonderheft 12. 171-182.
Winter, K., & Cree, V. E. (2016). Social Work Home Visits to Children and Families in the UK: A Foucauldian Perspektive. British Journal of Social Work 46(5), 1175–1190.
Wolff, St. (1983). Die Produktion von Fürsorglichkeit. Bielefeld: AJZ-Druck+Verlag.
Keywords: Kinder- und Erwachsenenschutz, Hausbesuch, Aushandlungsprozess, privater Raum